§ 94 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 94

Bewertungsgrundsätze

(1) Der Bewertung des Gemeindevermögens sind die tatsächlich erwachsenen Anschaffungskosten, im Fall von Herstellungen die tatsächlichen Herstellungskosten, unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 82 Abs. 2 zugrunde zu legen.

(2) Unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde übergehende Sachen (z.B. durch Schenkung) sind mit den Wiederbeschaffungskosten zu bewertenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Archive, Bibliotheken, wissenschaftliche Sammlungen und sonstige Sammlungen von dauerndem Wert sind als Einheiten mit dem gemeinen Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes 1955) zu erfassen.

(4) Geldforderungen, Rücklagen, Hypotheken sowie Schulden sind mit dem Nennwert, Fremdwährungskredite mit dem jeweiligen Kurswert auszuweisen. Wertpapiere und Anteile sind nach den Bestimmungen des § 13 des Bewertungsgesetzes 1955 zu bewerten. Der Wert von Rechten auf Nutzung oder Leistungen oder von Verpflichtungen auf Gestaltung von Nutzungen oder Erbringung von Leistungen ist nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes 1955 zu berechnen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 94

Bewertungsgrundsätze

(1) Der Bewertung des Gemeindevermögens sind die tatsächlich erwachsenen Anschaffungskosten, im Fall von Herstellungen die tatsächlichen Herstellungskosten, unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 82 Abs. 2 zugrunde zu legen.

(2) Unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde übergehende Sachen (z.B. durch Schenkung) sind mit den Wiederbeschaffungskosten zu bewertenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Archive, Bibliotheken, wissenschaftliche Sammlungen und sonstige Sammlungen von dauerndem Wert sind als Einheiten mit dem gemeinen Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes 1955) zu erfassen.

(4) Geldforderungen, Rücklagen, Hypotheken sowie Schulden sind mit dem Nennwert, Fremdwährungskredite mit dem jeweiligen Kurswert auszuweisen. Wertpapiere und Anteile sind nach den Bestimmungen des § 13 des Bewertungsgesetzes 1955 zu bewerten. Der Wert von Rechten auf Nutzung oder Leistungen oder von Verpflichtungen auf Gestaltung von Nutzungen oder Erbringung von Leistungen ist nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes 1955 zu berechnen.

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