§ 95 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 95

Abschreibung

(1) Bei der Anschaffung eines Anlagegutes vor dem 30. Juni ist der volle Jahresbetrag der Abschreibung, bei der Anschaffung eines Anlagegutes zwischen dem 1GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Juli und dem Ende des Rechnungsjahres ist der halbe Jahresbetrag der Abschreibung zu berechnen. Die zu erwartende Nutzungsdauer ist aus der Anlage 3 ersichtlich.

(2) Bleibt ein Anlagegut länger als die erwartete Nutzungsdauer im Vermögensbestand der Gemeinde, ist ein Erinnerungswert von 0,07 Euro bis zum Ausscheiden des Anlagegutes fortzuschreiben.

(3) Unbebaute Grundstücke sind mit dem Anschaffungswert, bebaute Grundstücke mit dem Anschaffungswert abzüglich 25% zufolge Bebauung anzusetzen und unterliegen keiner Abschreibung. Bei der Änderung der Widmung eines Grundstückes ist eine Wertanpassung anhand des ortsüblichen Preises vorzunehmen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 95

Abschreibung

(1) Bei der Anschaffung eines Anlagegutes vor dem 30. Juni ist der volle Jahresbetrag der Abschreibung, bei der Anschaffung eines Anlagegutes zwischen dem 1GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Juli und dem Ende des Rechnungsjahres ist der halbe Jahresbetrag der Abschreibung zu berechnen. Die zu erwartende Nutzungsdauer ist aus der Anlage 3 ersichtlich.

(2) Bleibt ein Anlagegut länger als die erwartete Nutzungsdauer im Vermögensbestand der Gemeinde, ist ein Erinnerungswert von 0,07 Euro bis zum Ausscheiden des Anlagegutes fortzuschreiben.

(3) Unbebaute Grundstücke sind mit dem Anschaffungswert, bebaute Grundstücke mit dem Anschaffungswert abzüglich 25% zufolge Bebauung anzusetzen und unterliegen keiner Abschreibung. Bei der Änderung der Widmung eines Grundstückes ist eine Wertanpassung anhand des ortsüblichen Preises vorzunehmen.

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