§ 9 K-ChG (weggefallen)

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2023 bis 31.12.9999

a)

Zuschüsse zu medizinisch notwendigen und wissenschaftlich anerkannten Therapien und Förderangeboten, soweit diese Therapie oder dieses Förderangebot zweckmäßig ist und nachhaltig wirkt,

b)

Zuschüsse zu Hilfsmitteln zum Ausgleich einer physischen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Sinnesbeeinträchtigung, deren Einsatz nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig ist.

§ 9 K-ChG seit 30.04.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.04.2023

a)

Zuschüsse zu medizinisch notwendigen und wissenschaftlich anerkannten Therapien und Förderangeboten, soweit diese Therapie oder dieses Förderangebot zweckmäßig ist und nachhaltig wirkt,

b)

Zuschüsse zu Hilfsmitteln zum Ausgleich einer physischen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Sinnesbeeinträchtigung, deren Einsatz nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig ist.

§ 9 K-ChG seit 30.04.2023 weggefallen.

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