§ 12 K-ChG

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Durch Assistenzleistungen darf Menschen mit Behinderung mit Anspruch auf Pflegegeld die erforderliche Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft gewährt werden.

(2) Als Assistenzleistungen im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht:

a)

persönliche Assistenz;

b)

Freizeitassistenz;

c)

Familienassistenz.

(3) Die Erbringung von Assistenzleistungen ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.

(4) Das Land darf sich zur Erbringung der Leistungen nach Abs. 1 und 2 Dritter bedienen.

(5) Die Landesregierung darf den Umfang der Leistungen nach Abs. 1, insbesondere deren Höchstausmaß sowie die zeitliche Befristung ihrer Inanspruchnahme, durch Verordnung näher regeln.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.2020

(1) Durch Assistenzleistungen darf Menschen mit Behinderung mit Anspruch auf Pflegegeld die erforderliche Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft gewährt werden.

(2) Als Assistenzleistungen im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht:

a)

persönliche Assistenz;

b)

Freizeitassistenz;

c)

Familienassistenz.

(3) Die Erbringung von Assistenzleistungen ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.

(4) Das Land darf sich zur Erbringung der Leistungen nach Abs. 1 und 2 Dritter bedienen.

(5) Die Landesregierung darf den Umfang der Leistungen nach Abs. 1, insbesondere deren Höchstausmaß sowie die zeitliche Befristung ihrer Inanspruchnahme, durch Verordnung näher regeln.

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