§ 15 K-ChG

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Menschen mit Behinderung dürfen zur Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens oder zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insbesondere folgende notwendige Leistungen gewährt werden:

a)

Zuschüsse zur barrierefreien Ausstattung von Wohnräumen und Außenanlagen, sofern für denselben Zweck nicht Leistungen aufgrund des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 19972017 bezogen werden oder bezogen werden könnten;

b)

Zuschüsse zum Ankauf oder zur Adaptierung eines Personenkraftwagens für schwer mobilitätsbeeinträchtigte Personen;

c)

Fahrdienste einschließlich des erforderlichen Begleitpersonals;

d)

Übernahme von Dolmetschkosten für schwer hörbeeinträchtigte und gehörlose sowie schwer sprachbeeinträchtigte und nonverbale Personen im Zusammenhang mit Leistungen nach diesem Gesetz und, eingeschränkt bis zu einem vom Land allgemein festgelegten Höchstbetrag an Dolmetschkosten pro Person, für andere Bereiche;

e)

Zuschüsse zur Anschaffung eines Begleithundes;

f)

Zuschüsse zur Anschaffung oder Adaptierung einer Computeranlage;

g)

Hilfsmittel für schulpflichtige Kinder und Jugendliche.

(2) Die Auszahlung der Leistung nach Abs. 1 lit. d kann auch unmittelbar an den Rechnungsleger der Kosten erfolgen, wenn sich dieser verpflichtet, den ausgezahlten Betrag auf den Rechnungsbetrag anzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.2020

(1) Menschen mit Behinderung dürfen zur Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens oder zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insbesondere folgende notwendige Leistungen gewährt werden:

a)

Zuschüsse zur barrierefreien Ausstattung von Wohnräumen und Außenanlagen, sofern für denselben Zweck nicht Leistungen aufgrund des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 19972017 bezogen werden oder bezogen werden könnten;

b)

Zuschüsse zum Ankauf oder zur Adaptierung eines Personenkraftwagens für schwer mobilitätsbeeinträchtigte Personen;

c)

Fahrdienste einschließlich des erforderlichen Begleitpersonals;

d)

Übernahme von Dolmetschkosten für schwer hörbeeinträchtigte und gehörlose sowie schwer sprachbeeinträchtigte und nonverbale Personen im Zusammenhang mit Leistungen nach diesem Gesetz und, eingeschränkt bis zu einem vom Land allgemein festgelegten Höchstbetrag an Dolmetschkosten pro Person, für andere Bereiche;

e)

Zuschüsse zur Anschaffung eines Begleithundes;

f)

Zuschüsse zur Anschaffung oder Adaptierung einer Computeranlage;

g)

Hilfsmittel für schulpflichtige Kinder und Jugendliche.

(2) Die Auszahlung der Leistung nach Abs. 1 lit. d kann auch unmittelbar an den Rechnungsleger der Kosten erfolgen, wenn sich dieser verpflichtet, den ausgezahlten Betrag auf den Rechnungsbetrag anzurechnen.

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