§ 20 K-ChG

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Musste einem Menschen mit Behinderung so dringend eine der Leistungen nach diesem Gesetz entsprechende Hilfe erbrachtgewährt werden, dass die Behörde nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der diesedie Hilfe erbrachtgeleistet hat, die Kosten zu ersetzen.

(2) FürErsetzbar sind nur die Ersatzansprüche Dritter gilt § 50 Abs. 1 Kosten, die innerhalb von drei Monaten, wenn jedoch die Hilfe in einer Krankenanstalt geleistet wurde, innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit ersetzbar, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung einer Leistung der Chancengleichheit aufgewendet wurden.

(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis 4 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzeszur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Träger der Chancengleichheit die Hilfe selbst geleistet hätte.

(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungswege zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.2020

(1) Musste einem Menschen mit Behinderung so dringend eine der Leistungen nach diesem Gesetz entsprechende Hilfe erbrachtgewährt werden, dass die Behörde nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der diesedie Hilfe erbrachtgeleistet hat, die Kosten zu ersetzen.

(2) FürErsetzbar sind nur die Ersatzansprüche Dritter gilt § 50 Abs. 1 Kosten, die innerhalb von drei Monaten, wenn jedoch die Hilfe in einer Krankenanstalt geleistet wurde, innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit ersetzbar, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung einer Leistung der Chancengleichheit aufgewendet wurden.

(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis 4 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzeszur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Träger der Chancengleichheit die Hilfe selbst geleistet hätte.

(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungswege zu entscheiden.

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