§ 1 Oö. BSV - LF (weggefallen)

Oö. Bildschirmarbeitsverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Geltungsbereich

(1) Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinn des § 91d Abs. 1 zweiter Satz der Oö. Landarbeitsordnung 1989, ausgenommen die im § 91d AbsBSV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 genannten Einrichtungen und Geräte.

(2) Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn des § 91d Abs. 1 zweiter Satz der Oö. Landarbeitsordnung 1989 unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinn des § 91d Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.

(3) Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn des Abs. 1.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 31.10.2002 bis 31.12.2019
1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Geltungsbereich

(1) Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinn des § 91d Abs. 1 zweiter Satz der Oö. Landarbeitsordnung 1989, ausgenommen die im § 91d AbsBSV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 genannten Einrichtungen und Geräte.

(2) Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn des § 91d Abs. 1 zweiter Satz der Oö. Landarbeitsordnung 1989 unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinn des § 91d Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.

(3) Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn des Abs. 1.

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