§ 2 Oö. BSV - LF (weggefallen)

Oö. Bildschirmarbeitsverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 2

Definitionen

(1) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 91e Abs. 3 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 liegt vor, wenn Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer

1.

durchschnittlich ununterbrochen mehr als 2 Stunden oder

2.

durchschnittlich mehr als 3 Stunden

ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.

(2) Als Arbeitsmittel im Sinn dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, EingabeBSV - und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche ZusatzgeräteLF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 31.10.2002 bis 31.12.2019
§ 2

Definitionen

(1) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 91e Abs. 3 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 liegt vor, wenn Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer

1.

durchschnittlich ununterbrochen mehr als 2 Stunden oder

2.

durchschnittlich mehr als 3 Stunden

ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.

(2) Als Arbeitsmittel im Sinn dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, EingabeBSV - und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche ZusatzgeräteLF seit 31.12.2019 weggefallen.

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