§ 11 Oö. BSV - LF (weggefallen)

Oö. Bildschirmarbeitsverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 11

Untersuchungen

(1) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber haben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinn des § 2 Abs. 1 eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer können für Untersuchungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen:

1.

Fachärztinnen und Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie,

2.

Fachärztinnen und Fachärzte für Arbeits- und Betriebsmedizin oder

3.

Personen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinn des Ärztegesetzes 1998 berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.

4.

Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk erfolgreich abgelegt haben, zwecks Durchführung der Überprüfungen der Sehschärfe.

(3) Die Kosten für Untersuchungen gemäß AbsBSV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind von den Dienstgeberinnen oder Dienstgebern zu tragen.

(4) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber haben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Abs. 1 als erforderlich erweist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 31.10.2002 bis 31.12.2019
§ 11

Untersuchungen

(1) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber haben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinn des § 2 Abs. 1 eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer können für Untersuchungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen:

1.

Fachärztinnen und Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie,

2.

Fachärztinnen und Fachärzte für Arbeits- und Betriebsmedizin oder

3.

Personen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinn des Ärztegesetzes 1998 berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.

4.

Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk erfolgreich abgelegt haben, zwecks Durchführung der Überprüfungen der Sehschärfe.

(3) Die Kosten für Untersuchungen gemäß AbsBSV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind von den Dienstgeberinnen oder Dienstgebern zu tragen.

(4) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber haben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Abs. 1 als erforderlich erweist.

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