§ 12 Oö. BSV - LF (weggefallen)

Oö. Bildschirmarbeitsverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 12

Sehhilfen

(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Abstimmung auf eine Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen,

2.

Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers,

3.

die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein.

(2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des AbsBSV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z. 2 zu verwenden:

1.

Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm,

2.

Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm.

(3) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind von den Dienstgeberinnen oder Dienstgebern zu tragen, sofern nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 31.10.2002 bis 31.12.2019
§ 12

Sehhilfen

(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Abstimmung auf eine Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen,

2.

Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers,

3.

die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein.

(2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des AbsBSV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z. 2 zu verwenden:

1.

Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm,

2.

Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm.

(3) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind von den Dienstgeberinnen oder Dienstgebern zu tragen, sofern nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.

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