§ 14 Oö. BSV - LF (weggefallen)

Oö. Bildschirmarbeitsverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 14

Information

(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind über Folgendes zu informieren:

1.

ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinn des § 2 Abs. 1 vorliegt,

2.

das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,

3.

das Recht auf zur Verfügungsstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 91e Abs. 3 Z. 4 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 und

4.

den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.

(2) Die Information der einzelnen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinn des Abs. 1 informiert werdenBSV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 31.10.2002 bis 31.12.2019
§ 14

Information

(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind über Folgendes zu informieren:

1.

ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinn des § 2 Abs. 1 vorliegt,

2.

das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,

3.

das Recht auf zur Verfügungsstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 91e Abs. 3 Z. 4 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 und

4.

den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.

(2) Die Information der einzelnen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinn des Abs. 1 informiert werdenBSV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

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