§ 15 Oö. BSV - LF (weggefallen)

Oö. Bildschirmarbeitsverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 15

Anhörung und Beteiligung

(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinn des Abs. 1 befasst werdenBSV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 31.10.2002 bis 31.12.2019
§ 15

Anhörung und Beteiligung

(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinn des Abs. 1 befasst werdenBSV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

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