§ 99 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Von den im § 72 Abs. 1 § 49 in Verbindung mit § 66 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 und im § 49 in Verbindung mit § 62 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 genannten Nebenbezügen und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen eines Gemeindebeamten begründen den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage (anspruchsbegründende Nebenbezüge):

a)

Überstundenvergütung,

b)

Mehrleistungsvergütung und Sonderzahlungen zur Mehrleistungsvergütung,

c)

Verwendungszulage und Sonderzahlungen zur Verwendungszulage,

d)

Bereitschaftszulage,

e)

Sonn- und Feiertagszulage,

f)

Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 36/2017

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.2016

Von den im § 72 Abs. 1 § 49 in Verbindung mit § 66 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 und im § 49 in Verbindung mit § 62 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 genannten Nebenbezügen und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen eines Gemeindebeamten begründen den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage (anspruchsbegründende Nebenbezüge):

a)

Überstundenvergütung,

b)

Mehrleistungsvergütung und Sonderzahlungen zur Mehrleistungsvergütung,

c)

Verwendungszulage und Sonderzahlungen zur Verwendungszulage,

d)

Bereitschaftszulage,

e)

Sonn- und Feiertagszulage,

f)

Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 36/2017

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