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(2) Leistungen nach dem 2. Abschnitt sind einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung
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(3) Die Leistungen zur beruflichen Eingliederung nach § 11 Abs. 2 und 3 gelten als eingestellt, wenn auf Grund dieser Maßnahmen ein Anspruch auf Alterspension erworben wurde, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
(4) Leistungen nach diesem Gesetz können eingestellt werden, wenn der Mensch mit Behinderung oder dessen gesetzlicher Vertreter
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(2) Leistungen nach dem 2. Abschnitt sind einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung
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(3) Die Leistungen zur beruflichen Eingliederung nach § 11 Abs. 2 und 3 gelten als eingestellt, wenn auf Grund dieser Maßnahmen ein Anspruch auf Alterspension erworben wurde, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
(4) Leistungen nach diesem Gesetz können eingestellt werden, wenn der Mensch mit Behinderung oder dessen gesetzlicher Vertreter
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