§ 1 Oö. JBV - LF (weggefallen)

Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 110 Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989) und Kindern gemäß § 111 Abs. 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.

(2) Ausbildung im Sinn dieser Verordnung ist jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses wie auch einer landJBV - und forstwirtschaftlichen FachschulausbildungLF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 116/2009)

(3) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.

(4) Aufsicht im Sinn dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.

(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- und Fachschulunterricht und eine sonstige Ausbildung gemäß § 11 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991) im Sinn dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einheitlicher Richtlinien der zuständigen Unfallversicherungsträger, die nachweislich absolviert wurde.

(6) Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(7) Strengere Vorschriften nach der Oö. Landarbeitsordnung 1989 und den dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.11.2009 bis 31.12.2019
§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 110 Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989) und Kindern gemäß § 111 Abs. 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.

(2) Ausbildung im Sinn dieser Verordnung ist jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses wie auch einer landJBV - und forstwirtschaftlichen FachschulausbildungLF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 116/2009)

(3) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.

(4) Aufsicht im Sinn dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.

(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- und Fachschulunterricht und eine sonstige Ausbildung gemäß § 11 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991) im Sinn dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einheitlicher Richtlinien der zuständigen Unfallversicherungsträger, die nachweislich absolviert wurde.

(6) Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(7) Strengere Vorschriften nach der Oö. Landarbeitsordnung 1989 und den dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.

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