§ 29 K-ChG Anzeige- und Rückerstattungspflicht

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Mensch mit Behinderung, dem Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, sowieoder sein gesetzlicher Vertreter, hat der Behörde nach § 43 oder dem Träger nach § 44 , welche über die Gewährung von Leistungen entschieden hat, jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen anzuzeigen.

(2) Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.

(3) Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Leistung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

(4) Der Mensch mit Behinderung sowie sein gesetzlicher Vertreter sind anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 01.03.2010 bis 29.02.2012

(1) Der Mensch mit Behinderung, dem Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, sowieoder sein gesetzlicher Vertreter, hat der Behörde nach § 43 oder dem Träger nach § 44 , welche über die Gewährung von Leistungen entschieden hat, jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen anzuzeigen.

(2) Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.

(3) Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Leistung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

(4) Der Mensch mit Behinderung sowie sein gesetzlicher Vertreter sind anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.

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