§ 31 K-ChG Aufgaben

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung ist eine allgemeine Ansprechstelle für Menschen mit Behinderung zur leichteren Bewältigung ihrer Probleme. Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung hat

a)

Menschen mit Behinderung und, ihre gesetzlichen Vertreter und Angehörigen sowie Interessensvertreter von Menschen mit Behinderung oder deren Angehörigen zu beraten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderlichenfalls die Beratung durch im Besonderen zuständige Stellen zu vermitteln;

b)

Beschwerden und Verbesserungsvorschläge entgegenzunehmen und Verbesserungsvorschläge oder Vorschläge zur Beseitigung sonstiger Missstände an die in Betracht kommenden Stellen weiterzuleiten.;

c)

Landesgesetze und -verordnungen, die die Interessen von Menschen mit Behinderung berühren können, zu begutachten.

(2) Der Anwältin (Dem Anwalt) für Menschen mit Behinderung obliegt auch die Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Menschen mit Behinderung.

(3) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.2010

(1) Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung ist eine allgemeine Ansprechstelle für Menschen mit Behinderung zur leichteren Bewältigung ihrer Probleme. Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung hat

a)

Menschen mit Behinderung und, ihre gesetzlichen Vertreter und Angehörigen sowie Interessensvertreter von Menschen mit Behinderung oder deren Angehörigen zu beraten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderlichenfalls die Beratung durch im Besonderen zuständige Stellen zu vermitteln;

b)

Beschwerden und Verbesserungsvorschläge entgegenzunehmen und Verbesserungsvorschläge oder Vorschläge zur Beseitigung sonstiger Missstände an die in Betracht kommenden Stellen weiterzuleiten.;

c)

Landesgesetze und -verordnungen, die die Interessen von Menschen mit Behinderung berühren können, zu begutachten.

(2) Der Anwältin (Dem Anwalt) für Menschen mit Behinderung obliegt auch die Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Menschen mit Behinderung.

(3) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.

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