§ 103 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis kann auch für die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Gemeindebeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.

(2) Als Dienstzeiten im Sinne des Abs. 1 gelten auch jene Dienstzeiten, diesind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates zurückgelegt wurdengleichzuhalten, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaatsoweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt wurden, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29.12.1964, 1229/1964, geschlossen wordenaufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.

(3) Der § 102 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2002, 66/2010

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2010

(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis kann auch für die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Gemeindebeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.

(2) Als Dienstzeiten im Sinne des Abs. 1 gelten auch jene Dienstzeiten, diesind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates zurückgelegt wurdengleichzuhalten, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaatsoweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt wurden, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29.12.1964, 1229/1964, geschlossen wordenaufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.

(3) Der § 102 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2002, 66/2010

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