§ 45 K-ChG (weggefallen)

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 44 Abs. 1 darf sich das Land für einzelne nichtbehördliche Aufgaben der Träger der freien Wohlfahrtspflege bedienen§ 45 K-ChG seit 30.04.2023 weggefallen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie müssen auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit sein;

b)

sie müssen nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter hiezu in der Lage sein;

c)

die Heranziehung muss der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dienen;

d)

der Träger der freien Wohlfahrtspflege muss sich in einer Vereinbarung nach § 46 verpflichten,

1.

die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten,

2.

bei der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz qualifizierte Mitarbeiter in ausreichender Zahl heranzuziehen, und

3.

für die notwendige Fortbildung der Mitarbeiter zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision sowie andere der Sicherheit der Fachlichkeit dienende Maßnahmen zu ermöglichen.

(2) Das Land darf überdies nur dann Träger der freien Wohlfahrtspflege für die Errichtung und den Betrieb von stationären oder teilstationären Einrichtungen heranziehen, wenn die Beiziehung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung der Vorsorgepflichten des Landes erforderlich ist. Ob und inwieweit die Beiziehung erforderlich ist, hat die Landesregierung vor Baubeginn mit Bescheid festzustellen.

(3) Das Land darf als Träger von Privatrechten nach Maßgabe des Voranschlages Träger der freien Wohlfahrtspflege, die beabsichtigen, eine oder mehrere Sachleistungen anzubieten, durch die Gewährung von Zuschüssen fördern, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Auf die Gewährung solcher Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Der Weiterbestand der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse nach dieser Bestimmung und das Ausmaß des Landeszuschusses ist in angemessenen Abständen zu prüfen. Den Organen des Landes sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und die nötigen Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 30.04.2023

In Kraft vom 01.03.2010 bis 30.04.2023
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 44 Abs. 1 darf sich das Land für einzelne nichtbehördliche Aufgaben der Träger der freien Wohlfahrtspflege bedienen§ 45 K-ChG seit 30.04.2023 weggefallen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie müssen auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit sein;

b)

sie müssen nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter hiezu in der Lage sein;

c)

die Heranziehung muss der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dienen;

d)

der Träger der freien Wohlfahrtspflege muss sich in einer Vereinbarung nach § 46 verpflichten,

1.

die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten,

2.

bei der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz qualifizierte Mitarbeiter in ausreichender Zahl heranzuziehen, und

3.

für die notwendige Fortbildung der Mitarbeiter zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision sowie andere der Sicherheit der Fachlichkeit dienende Maßnahmen zu ermöglichen.

(2) Das Land darf überdies nur dann Träger der freien Wohlfahrtspflege für die Errichtung und den Betrieb von stationären oder teilstationären Einrichtungen heranziehen, wenn die Beiziehung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung der Vorsorgepflichten des Landes erforderlich ist. Ob und inwieweit die Beiziehung erforderlich ist, hat die Landesregierung vor Baubeginn mit Bescheid festzustellen.

(3) Das Land darf als Träger von Privatrechten nach Maßgabe des Voranschlages Träger der freien Wohlfahrtspflege, die beabsichtigen, eine oder mehrere Sachleistungen anzubieten, durch die Gewährung von Zuschüssen fördern, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Auf die Gewährung solcher Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Der Weiterbestand der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse nach dieser Bestimmung und das Ausmaß des Landeszuschusses ist in angemessenen Abständen zu prüfen. Den Organen des Landes sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und die nötigen Auskünfte zu erteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten