§ 46 K-ChG Vereinbarungen mit Leistungserbringern

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Beziehungen zwischen dem Land und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege sind durch schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch das Land für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu leistenden Kostenersätze nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit festgesetzt werden. In diese Kostenersätze sind die Kosten für erbrachte Leistungen und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hiefür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege miteinzubeziehen, soweit diese Kosten nicht bereits durch Kostenbeteiligungen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen gedeckt sind. Diese Kostenbeteiligungen können pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint.

(1a) Die für die Erfüllung von Aufgaben nach § 44 Abs. 1 lit. g den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu vereinbarenleisten. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze nach Maßgabe des Abs. 1 zu bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der stationären Einrichtung sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen von Förderungen zur Errichtung der Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Bestehen besondere gesetzliche Vorgaben für Sozialhilfeverbände, sind diese in der Verordnung zu berücksichtigen und Differenzierungen bei der Festsetzung der Kostenersätze zu treffen. Die Landesregierung hat diesedie Kostenersätze durch Verordnung jährlich für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen, wobei die jährliche Valorisierung der den Kostenersätzen zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.

(1b) Kostenersätze gemäß Abs. 1 und 1a an Sozialhilfeverbände sind um die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu mindern.

(2) In der schriftlichen Vereinbarung ist vorzusehen, dass der Landesregierung Kontrollmöglichkeiten über die vereinbarte Tätigkeit des Trägers der freien Wohlfahrtspflege eingeräumt werden, soweit solche nicht bereits aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen.

(3) Das Land hat Vereinbarungen nach Abs. 1 aufzulösen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder eine Prüfung nach Abs. 2 oder § 45 Abs. 4 verweigert wird.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 01.01.2011 bis 29.02.2012

(1) Die Beziehungen zwischen dem Land und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege sind durch schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch das Land für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu leistenden Kostenersätze nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit festgesetzt werden. In diese Kostenersätze sind die Kosten für erbrachte Leistungen und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hiefür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege miteinzubeziehen, soweit diese Kosten nicht bereits durch Kostenbeteiligungen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen gedeckt sind. Diese Kostenbeteiligungen können pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint.

(1a) Die für die Erfüllung von Aufgaben nach § 44 Abs. 1 lit. g den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu vereinbarenleisten. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze nach Maßgabe des Abs. 1 zu bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der stationären Einrichtung sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen von Förderungen zur Errichtung der Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Bestehen besondere gesetzliche Vorgaben für Sozialhilfeverbände, sind diese in der Verordnung zu berücksichtigen und Differenzierungen bei der Festsetzung der Kostenersätze zu treffen. Die Landesregierung hat diesedie Kostenersätze durch Verordnung jährlich für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen, wobei die jährliche Valorisierung der den Kostenersätzen zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.

(1b) Kostenersätze gemäß Abs. 1 und 1a an Sozialhilfeverbände sind um die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu mindern.

(2) In der schriftlichen Vereinbarung ist vorzusehen, dass der Landesregierung Kontrollmöglichkeiten über die vereinbarte Tätigkeit des Trägers der freien Wohlfahrtspflege eingeräumt werden, soweit solche nicht bereits aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen.

(3) Das Land hat Vereinbarungen nach Abs. 1 aufzulösen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder eine Prüfung nach Abs. 2 oder § 45 Abs. 4 verweigert wird.

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