§ 47 K-ChG Kostentragung

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Kosten für Leistungen nach diesem Gesetz sind vom Land zu tragen.

(2) Die Gemeinden haben dem Land die Kosten für Leistungen nach dem 2. Abschnitt in der Höhe von 50 vH zu ersetzen.

(2a) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 2 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 20082017 – FAG 2017 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).

(2b) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2a ist gemäß § 21 Abs. 5 § 25 Abs. 3 Z 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2008lit. b FAG 2017 zu berechnen.

(3) Hat das Land Kostenersätze für Leistungen gemäß § 19 erhalten, so sind diese von den auf die Gemeinden nach Abs. 2 aufzuteilenden Kosten abzuziehen.

(4) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden jährlichen Kostenanteileden Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.

(5) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 4 geleistete Vorschuss

1.

unter dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 3 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;

2.

über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 3 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.2019

(1) Die Kosten für Leistungen nach diesem Gesetz sind vom Land zu tragen.

(2) Die Gemeinden haben dem Land die Kosten für Leistungen nach dem 2. Abschnitt in der Höhe von 50 vH zu ersetzen.

(2a) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 2 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 20082017 – FAG 2017 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).

(2b) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2a ist gemäß § 21 Abs. 5 § 25 Abs. 3 Z 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2008lit. b FAG 2017 zu berechnen.

(3) Hat das Land Kostenersätze für Leistungen gemäß § 19 erhalten, so sind diese von den auf die Gemeinden nach Abs. 2 aufzuteilenden Kosten abzuziehen.

(4) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden jährlichen Kostenanteileden Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.

(5) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 4 geleistete Vorschuss

1.

unter dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 3 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;

2.

über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 3 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten