§ 2 Oö. LuftREnTG

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieses Landesgesetz regelt sicherheitstechnische und umweltschutzrelevante Belange hinsichtlich

1.

der Anforderungen für Brennstoffe,

2.

des Inverkehrbringens von Heizungsanlagen (insbesondere von Feuerstätten), sonstigen Gasanlagen, Gasgeräten und Teilen davon,

3.

der Errichtung, des Betriebs und der Auflassung von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, sonstigen Gasanlagen und Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten sowie

4.

der Überprüfung und des Reinigens von Fängen.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)

(2) Entfallen Abschnitt IX dieses Landesgesetzes gilt nicht für Feuerbestattungsanlagen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2009LGBl. Nr. 119/2020)

(3) Abschnitt X dieses Landesgesetzes gilt nicht für Lagerstätten, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten bedarf überdies keiner Bewilligung oder Anzeige nach dem X. Abschnitt dieses Landesgesetzes, wenn die Einhaltung der materiellen Bestimmungen des X. Abschnitts dieses Landesgesetzes nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen sichergestellt ist.

(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Immissionsschutzes, des Gewerbes und der Industrie, des Wasserrechts oder des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

(5) Dieses Landesgesetz gilt nicht für Anlagen, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) unterliegen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

Stand vor dem 10.12.2020

In Kraft vom 01.08.2014 bis 10.12.2020

(1) Dieses Landesgesetz regelt sicherheitstechnische und umweltschutzrelevante Belange hinsichtlich

1.

der Anforderungen für Brennstoffe,

2.

des Inverkehrbringens von Heizungsanlagen (insbesondere von Feuerstätten), sonstigen Gasanlagen, Gasgeräten und Teilen davon,

3.

der Errichtung, des Betriebs und der Auflassung von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, sonstigen Gasanlagen und Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten sowie

4.

der Überprüfung und des Reinigens von Fängen.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)

(2) Entfallen Abschnitt IX dieses Landesgesetzes gilt nicht für Feuerbestattungsanlagen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2009LGBl. Nr. 119/2020)

(3) Abschnitt X dieses Landesgesetzes gilt nicht für Lagerstätten, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten bedarf überdies keiner Bewilligung oder Anzeige nach dem X. Abschnitt dieses Landesgesetzes, wenn die Einhaltung der materiellen Bestimmungen des X. Abschnitts dieses Landesgesetzes nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen sichergestellt ist.

(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Immissionsschutzes, des Gewerbes und der Industrie, des Wasserrechts oder des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

(5) Dieses Landesgesetz gilt nicht für Anlagen, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) unterliegen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

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