§ 3 K-BSFG

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 3

Bestimmungen über die Anerkennung

(1) Für die Anerkennung der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungen von Personen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungen sind Befähigungsnachweise nach § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG. Für die Anerkennung der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 4 K-BQAG ist Abs. 3 anzuwenden.

(2) Für die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gelten für Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die außerhalb Kärntens niedergelassen sind, die §§ 15 bis 17 K-BQAG.

(3) Die Landesregierung hat Ausbildungen, Ausbildungsteile sowie Prüfungen, soweit sie diesem Gesetz oder den auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen und nicht in den Anwendungsbereich des K-BQAG fallen, als der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig anzuerkennen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 09.03.2010 bis 08.08.2022
§ 3

Bestimmungen über die Anerkennung

(1) Für die Anerkennung der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungen von Personen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungen sind Befähigungsnachweise nach § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG. Für die Anerkennung der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 4 K-BQAG ist Abs. 3 anzuwenden.

(2) Für die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gelten für Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die außerhalb Kärntens niedergelassen sind, die §§ 15 bis 17 K-BQAG.

(3) Die Landesregierung hat Ausbildungen, Ausbildungsteile sowie Prüfungen, soweit sie diesem Gesetz oder den auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen und nicht in den Anwendungsbereich des K-BQAG fallen, als der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig anzuerkennen.

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