§ 9 K-BSFG

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 9

Abzeichen, Ausweis

(1) Nach erteilter Genehmigung hat das für die rechtlichen Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständige Mitglied der Landesregierung dem Berg- und Schiführer ein Berg- und Schiführerabzeichen auszufolgen.

(2) Der Berg- und Schiführer ist verpflichtet, bei der Ausübung seiner Tätigkeit das Berg- und Schiführerabzeichen sichtbar zu tragen.

(3) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat die Aufschrift "Berg- und Schiführer" aufzuweisen. Nähere Bestimmungen über die äußere Form des Berg- und Schiführerabzeichens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(4) Legt ein Berg- und Schiführer einen vom Österreichischen Verband der Berg- und Schiführer ausgestellten Ausweis jener Bezirksverwaltungsbehörde vor, die ihm die Genehmigung der Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers erteilt hat, so ist die Erteilung der Genehmigung in diesem Ausweis zu bestätigen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 09.03.2010 bis 08.08.2022
§ 9

Abzeichen, Ausweis

(1) Nach erteilter Genehmigung hat das für die rechtlichen Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständige Mitglied der Landesregierung dem Berg- und Schiführer ein Berg- und Schiführerabzeichen auszufolgen.

(2) Der Berg- und Schiführer ist verpflichtet, bei der Ausübung seiner Tätigkeit das Berg- und Schiführerabzeichen sichtbar zu tragen.

(3) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat die Aufschrift "Berg- und Schiführer" aufzuweisen. Nähere Bestimmungen über die äußere Form des Berg- und Schiführerabzeichens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(4) Legt ein Berg- und Schiführer einen vom Österreichischen Verband der Berg- und Schiführer ausgestellten Ausweis jener Bezirksverwaltungsbehörde vor, die ihm die Genehmigung der Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers erteilt hat, so ist die Erteilung der Genehmigung in diesem Ausweis zu bestätigen.

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