§ 10 K-BSFG

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 10

Enden der Genehmigung

(1) Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers endet

a)

mit dem schriftlich erklärten Verzicht gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde; der Verzicht wird, sofern vom Verzichtenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem Tage des Einlangens bei der Bezirksverwaltungsbehörde wirksam;

b)

mit der Entziehung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu entziehen, wenn

a)festgestellt wird, dass die persönlichen Voraussetzungen (§ 4) nicht oder nicht mehr erfüllt werden;

b)

der Berg- und Schiführer wiederholt grob gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt;

c)

sich im Rahmen der Fortbildungskurse derartige Mängel in der fachlichen Befähigung oder der körperlichen Eignung eines Berg- und Schiführers zeigen, daß die körperliche Sicherheit geführter Personen nicht mehr gewährleistet erscheint;

d)

der Berg- und Schiführer der Versicherungspflicht (§ 16) nicht nachkommt.

(3) Im Falle des Endens der Genehmigung durch Entziehung ist das Berg- und Schiführerabzeichen von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 09.03.2010 bis 08.08.2022
§ 10

Enden der Genehmigung

(1) Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers endet

a)

mit dem schriftlich erklärten Verzicht gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde; der Verzicht wird, sofern vom Verzichtenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem Tage des Einlangens bei der Bezirksverwaltungsbehörde wirksam;

b)

mit der Entziehung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu entziehen, wenn

a)festgestellt wird, dass die persönlichen Voraussetzungen (§ 4) nicht oder nicht mehr erfüllt werden;

b)

der Berg- und Schiführer wiederholt grob gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt;

c)

sich im Rahmen der Fortbildungskurse derartige Mängel in der fachlichen Befähigung oder der körperlichen Eignung eines Berg- und Schiführers zeigen, daß die körperliche Sicherheit geführter Personen nicht mehr gewährleistet erscheint;

d)

der Berg- und Schiführer der Versicherungspflicht (§ 16) nicht nachkommt.

(3) Im Falle des Endens der Genehmigung durch Entziehung ist das Berg- und Schiführerabzeichen von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen.

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