§ 12 K-BSFG

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 12

Sonderbestimmungen

Werden

a)

im Rahmen von Einsätzen, Übungen oder Ausbildungen Mitglieder des Bergrettungsdienstes oder der Kärntner Bergwacht oder

b)

im Rahmen von Schischulen Teilnehmer an Schiausflügen oder Schitouren von Schiführern (§ 8 Abs 3 des Kärntner Schischulgesetzes 1997) im Sinne des § 1 geführt oder unterwiesen, so sind hiebei nur die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 dieses Gesetzes zu beachten.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 30.05.1998 bis 08.08.2022
§ 12

Sonderbestimmungen

Werden

a)

im Rahmen von Einsätzen, Übungen oder Ausbildungen Mitglieder des Bergrettungsdienstes oder der Kärntner Bergwacht oder

b)

im Rahmen von Schischulen Teilnehmer an Schiausflügen oder Schitouren von Schiführern (§ 8 Abs 3 des Kärntner Schischulgesetzes 1997) im Sinne des § 1 geführt oder unterwiesen, so sind hiebei nur die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 dieses Gesetzes zu beachten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten