§ 14 K-BSFG

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 14

Pflichten während einer Tour

(1) Aufgabe des Berg- und Schiführers ist die sichere Führung jener Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen. Er hat Touren, zu denen er sich verpflichtet hat, durchzuführen, sofern er nicht aus triftigen Gründen daran gehindert ist oder von den geführten Personen gegenteiliges verlangt wird.

(2) Treten während einer Führung Umstände auf (ungünstige Witterung, schlechte Sicht, ungünstige Schnee- oder Eisverhältnisse, mangelnde Leistungsfähigkeit eines Geführten und ähnliches), sodaß ein Abweichen von der ursprünglichen Vereinbarung erforderlich wird, hat der Berg- und Schiführer jene geeigneten Maßnahmen zu setzen, die eine Gefährdung der geführten Personen soweit als möglich ausschließen. Der Berg- und Schiführer darf die von ihm geführten Personen in Situationen, in denen ihnen Gefahr droht, nicht verlassen, es sei denn, es bedarf der Herbeiholung fremder Hilfe, die nicht auf andere Weise erreichbar ist.

(3) Ist das Verlassen der geführten Personen zur Herbeiholung fremder Hilfe notwendig, so hat der Berg- und Schiführer alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen und Anweisungen zu geben, die geeignet sind, eine Gefährdung der geführten Personen soweit als möglich hintanzuhalten.

(4) Der Berg- und Schiführer ist, sofern dies nicht zur Hintanhaltung von Gefahren für die geführten Personen unvermeidlich wird, nicht verpflichtet, Gepäck oder Ausrüstungsgegenstände der geführten Personen zu tragen.

(5) Der Berg- und Schiführer hat die zu führenden Personen fachkundig zu beraten und ihnen die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Er hat darauf hinzuwirken, daß die von ihm geführten Personen die Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 und die Vorschriften über die Wegfreiheit im Berglande einhalten. Wenn sich eine Führung in den Bereich eines Nationalparkes erstreckt, hat der Berg- und Schiführer insbesondere darauf hinzuwirken, daß die von ihm geführten Personen die dort geltenden Schutzvorschriften beachten.

(6) Der Berg- und Schiführer hat Gefahrenstellen an Wegen, Brücken, Sicherungseinrichtungen und sonstige Umstände, die eine erhöhte Gefahr für Touristen im alpinen Bereich darstellen, dem zuständigen Bürgermeister, der nächsten Polizeiinspektion zu melden.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 09.04.2009 bis 08.08.2022
§ 14

Pflichten während einer Tour

(1) Aufgabe des Berg- und Schiführers ist die sichere Führung jener Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen. Er hat Touren, zu denen er sich verpflichtet hat, durchzuführen, sofern er nicht aus triftigen Gründen daran gehindert ist oder von den geführten Personen gegenteiliges verlangt wird.

(2) Treten während einer Führung Umstände auf (ungünstige Witterung, schlechte Sicht, ungünstige Schnee- oder Eisverhältnisse, mangelnde Leistungsfähigkeit eines Geführten und ähnliches), sodaß ein Abweichen von der ursprünglichen Vereinbarung erforderlich wird, hat der Berg- und Schiführer jene geeigneten Maßnahmen zu setzen, die eine Gefährdung der geführten Personen soweit als möglich ausschließen. Der Berg- und Schiführer darf die von ihm geführten Personen in Situationen, in denen ihnen Gefahr droht, nicht verlassen, es sei denn, es bedarf der Herbeiholung fremder Hilfe, die nicht auf andere Weise erreichbar ist.

(3) Ist das Verlassen der geführten Personen zur Herbeiholung fremder Hilfe notwendig, so hat der Berg- und Schiführer alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen und Anweisungen zu geben, die geeignet sind, eine Gefährdung der geführten Personen soweit als möglich hintanzuhalten.

(4) Der Berg- und Schiführer ist, sofern dies nicht zur Hintanhaltung von Gefahren für die geführten Personen unvermeidlich wird, nicht verpflichtet, Gepäck oder Ausrüstungsgegenstände der geführten Personen zu tragen.

(5) Der Berg- und Schiführer hat die zu führenden Personen fachkundig zu beraten und ihnen die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Er hat darauf hinzuwirken, daß die von ihm geführten Personen die Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 und die Vorschriften über die Wegfreiheit im Berglande einhalten. Wenn sich eine Führung in den Bereich eines Nationalparkes erstreckt, hat der Berg- und Schiführer insbesondere darauf hinzuwirken, daß die von ihm geführten Personen die dort geltenden Schutzvorschriften beachten.

(6) Der Berg- und Schiführer hat Gefahrenstellen an Wegen, Brücken, Sicherungseinrichtungen und sonstige Umstände, die eine erhöhte Gefahr für Touristen im alpinen Bereich darstellen, dem zuständigen Bürgermeister, der nächsten Polizeiinspektion zu melden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten