§ 19 K-BSFG

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 19

Information

Die Landesregierung hat zur Information der Bergsteiger die Bewirtschafter alpiner Schutzhütten mit Ausfertigungen der in den §§ 13 bis 15 enthaltenen Verhaltensregeln zu beteilen. Die alpinen Schutzhütten haben diese Informationen gut sichtbar auszuhängen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 30.05.1998 bis 08.08.2022
§ 19

Information

Die Landesregierung hat zur Information der Bergsteiger die Bewirtschafter alpiner Schutzhütten mit Ausfertigungen der in den §§ 13 bis 15 enthaltenen Verhaltensregeln zu beteilen. Die alpinen Schutzhütten haben diese Informationen gut sichtbar auszuhängen.

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