§ 21 K-BSFG

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 21

Genehmigungspflicht

(1) Die Tätigkeit eines Schluchtenführers darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden.

(2) Eine Genehmigung gemäß Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person

a)

eigenberechtigt,

b)

verlässlich,

c)

körperlich und gesundheitlich geeignet und

d)

fachlich befähigt

ist und über die aus Gründen der Sicherheit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(3) Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung gelten die §§ 5 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer“ das Wort „Schluchtenführer“ tritt.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 09.03.2010 bis 08.08.2022
§ 21

Genehmigungspflicht

(1) Die Tätigkeit eines Schluchtenführers darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden.

(2) Eine Genehmigung gemäß Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person

a)

eigenberechtigt,

b)

verlässlich,

c)

körperlich und gesundheitlich geeignet und

d)

fachlich befähigt

ist und über die aus Gründen der Sicherheit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(3) Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung gelten die §§ 5 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer“ das Wort „Schluchtenführer“ tritt.

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