§ 17 Oö. LuftREnTG

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann Prüfberichte gemäß den §§ 13 und 14 jederzeit und zwar bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen der betreffenden Kleinfeuerstätte oder des betreffenden wesentlichen Bauteils beim Hersteller oder der Herstellerin oder beim Inverkehrbringer oder der Inverkehrbringerin anfordern; sie kann derartige Prüfberichte bei einer zugelassenen Stelle überprüfen lassen, insbesondere im Hinblick darauf, ob die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

1.

die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2,

2.

die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. Nr. L 239 vom 6.9.2013, S 136 ff.,

3.

die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, ABl. Nr. L 239 vom 6.9.2013, S 162 ff.,

4.

die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193 vom 21.7.2015, S 76 ff.,

5.

die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln, ABl. Nr. L 193 vom 21.7.2015, S 100 ff.,

6.

ab 1. Jänner 2022 die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193 vom 21.7.2015, S 1 ff.,

eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung das weitere Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerstätten zu untersagen, wenn durch eine Überprüfung bei einer zugelassenen Stelle erwiesen ist, dass die betreffende Kleinfeuerstätte oder das betreffende wesentliche Bauteil der Kleinfeuerstätte die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und/oder die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 überschreitet oder die Ökodesign-Anforderungen gemäß den im Abs. 1 genannten EU-Verordnungen nicht eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kleinfeuerstätten und wesentliche Teile von Kleinfeuerstätten, die als Bauprodukte der Marktüberwachung nach dem 8. Abschnitt des 6. Hauptstücks des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 unterliegen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014LGBl. Nr. 119/2020)

Stand vor dem 10.12.2020

In Kraft vom 01.08.2014 bis 10.12.2020

(1) Die Landesregierung kann Prüfberichte gemäß den §§ 13 und 14 jederzeit und zwar bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen der betreffenden Kleinfeuerstätte oder des betreffenden wesentlichen Bauteils beim Hersteller oder der Herstellerin oder beim Inverkehrbringer oder der Inverkehrbringerin anfordern; sie kann derartige Prüfberichte bei einer zugelassenen Stelle überprüfen lassen, insbesondere im Hinblick darauf, ob die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

1.

die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2,

2.

die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. Nr. L 239 vom 6.9.2013, S 136 ff.,

3.

die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, ABl. Nr. L 239 vom 6.9.2013, S 162 ff.,

4.

die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193 vom 21.7.2015, S 76 ff.,

5.

die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln, ABl. Nr. L 193 vom 21.7.2015, S 100 ff.,

6.

ab 1. Jänner 2022 die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193 vom 21.7.2015, S 1 ff.,

eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung das weitere Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerstätten zu untersagen, wenn durch eine Überprüfung bei einer zugelassenen Stelle erwiesen ist, dass die betreffende Kleinfeuerstätte oder das betreffende wesentliche Bauteil der Kleinfeuerstätte die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und/oder die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 überschreitet oder die Ökodesign-Anforderungen gemäß den im Abs. 1 genannten EU-Verordnungen nicht eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kleinfeuerstätten und wesentliche Teile von Kleinfeuerstätten, die als Bauprodukte der Marktüberwachung nach dem 8. Abschnitt des 6. Hauptstücks des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 unterliegen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014LGBl. Nr. 119/2020)

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