§ 27 K-BSFG

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
4. Abschnitt

Bergwanderführer

§ 27

Berechtigung

(1) Die Führung und Begleitung von Personen bei Bergwanderungen gegen Entgelt, sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Abs. 6 in Verbindung mit § 2 sowie § 32 in Verbindung mit § 12, Bergwanderführern vorbehalten.

(2) Als Bergwanderung im Sinne dieses Gesetzes gilt das Begehen von Wegen und Steigen, die bei einem durchschnittlich bergerfahrenen Wanderer keine Zuhilfenahme von Sicherungseinrichtungen oder sonstigen alpintechnischen Hilfsmitteln wie insbesondere Steigeisen erfordern.

(3) Ein Bergwanderführer ist berechtigt Bergwanderungen durchzuführen,

a)

die sich nicht auf den Gletscherbereich erstrecken,

b)

bei denen kein alpiner Schwierigkeitsgrad zu überwinden ist,

c)

die nicht bei einem bergunerfahrenen Wanderer wegen des steilen, absturzgefährlichen Geländes, gefährlicher Schneefelder, bekannter großer Steinschlaggefahr oder anderer vorhersehbarer Gegebenheiten die Anwendung von Sicherheitsausrüstung oder persönlicher Hilfe notwendig machen, oder

d)

bei denen keine Schier verwendet werden.

(4) Ein Bergwanderführer darf bei Schneelage gebahnte und markierte Wege nur verlassen, wenn

a)

die Bergwanderung unterhalb der Waldgrenze durchgeführt wird und

b)

der Bergwanderführer sich von der sicheren Schnee- und Wetterlage überzeugt hat.

(5) Abweichend von Abs. 2 bis 4 sind geringfügige Schneefeldquerungen und Wegequerungen mit Seilsicherung zulässig.

(6) §§ 1 Abs. 4 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes „Bergtouren“ das Wort „Bergwanderungen“ tritt.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 08.03.2010 bis 08.08.2022
4. Abschnitt

Bergwanderführer

§ 27

Berechtigung

(1) Die Führung und Begleitung von Personen bei Bergwanderungen gegen Entgelt, sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Abs. 6 in Verbindung mit § 2 sowie § 32 in Verbindung mit § 12, Bergwanderführern vorbehalten.

(2) Als Bergwanderung im Sinne dieses Gesetzes gilt das Begehen von Wegen und Steigen, die bei einem durchschnittlich bergerfahrenen Wanderer keine Zuhilfenahme von Sicherungseinrichtungen oder sonstigen alpintechnischen Hilfsmitteln wie insbesondere Steigeisen erfordern.

(3) Ein Bergwanderführer ist berechtigt Bergwanderungen durchzuführen,

a)

die sich nicht auf den Gletscherbereich erstrecken,

b)

bei denen kein alpiner Schwierigkeitsgrad zu überwinden ist,

c)

die nicht bei einem bergunerfahrenen Wanderer wegen des steilen, absturzgefährlichen Geländes, gefährlicher Schneefelder, bekannter großer Steinschlaggefahr oder anderer vorhersehbarer Gegebenheiten die Anwendung von Sicherheitsausrüstung oder persönlicher Hilfe notwendig machen, oder

d)

bei denen keine Schier verwendet werden.

(4) Ein Bergwanderführer darf bei Schneelage gebahnte und markierte Wege nur verlassen, wenn

a)

die Bergwanderung unterhalb der Waldgrenze durchgeführt wird und

b)

der Bergwanderführer sich von der sicheren Schnee- und Wetterlage überzeugt hat.

(5) Abweichend von Abs. 2 bis 4 sind geringfügige Schneefeldquerungen und Wegequerungen mit Seilsicherung zulässig.

(6) §§ 1 Abs. 4 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes „Bergtouren“ das Wort „Bergwanderungen“ tritt.

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