§ 122b GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Eine Gemeindebeamtin hat Anspruch auf Ersatz des durch eine sexuelle Belästigung (§ 37a), insbesondere auch hinsichtlich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Schadens, mindestens jedoch in der Höhe von 370 Euro§ 122b GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Unterlassen die verantwortlichen Organe der Gemeinde, eine angemessene Abhilfe gegen die sexuelle Belästigung oder eine damit in Zusammenhang stehende Diskriminierung zu schaffen, besteht auch gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.

(3) Die Ansprüche gemäß Abs. 1 sind gerichtlich, Ansprüche nach Abs. 2 bei der Dienstbehörde geltend zu machen.

(4) Eine Mitarbeiterin, die eine sexuelle Belästigung behauptet, hat in allen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes das Vorliegen einer Diskriminierung oder sexuellen Belästigung glaubhaft zu machen. Der Antrag oder die Klage ist abzuweisen, wenn bei der Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass keine sexuelle Belästigung vorliegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997, 58/2001

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 09.06.2005
(1) Eine Gemeindebeamtin hat Anspruch auf Ersatz des durch eine sexuelle Belästigung (§ 37a), insbesondere auch hinsichtlich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Schadens, mindestens jedoch in der Höhe von 370 Euro§ 122b GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Unterlassen die verantwortlichen Organe der Gemeinde, eine angemessene Abhilfe gegen die sexuelle Belästigung oder eine damit in Zusammenhang stehende Diskriminierung zu schaffen, besteht auch gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.

(3) Die Ansprüche gemäß Abs. 1 sind gerichtlich, Ansprüche nach Abs. 2 bei der Dienstbehörde geltend zu machen.

(4) Eine Mitarbeiterin, die eine sexuelle Belästigung behauptet, hat in allen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes das Vorliegen einer Diskriminierung oder sexuellen Belästigung glaubhaft zu machen. Der Antrag oder die Klage ist abzuweisen, wenn bei der Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass keine sexuelle Belästigung vorliegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997, 58/2001

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