§ 41 K-BSFG Strafbestimmungen

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15, 18, 34 Abs. 2, 36 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 2 und 39 Abs. 2 übertritt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 3, 21 Abs. 1 sowie 25 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 oder die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1 und 3 bis 5, 28 Abs. 1 sowie 32 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 übertritt.

(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall können Übertretungen der §§ 1, 20 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 34 Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2200 Euro bestraft werden.

(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 09.03.2010 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15, 18, 34 Abs. 2, 36 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 2 und 39 Abs. 2 übertritt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 3, 21 Abs. 1 sowie 25 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 oder die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1 und 3 bis 5, 28 Abs. 1 sowie 32 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 übertritt.

(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall können Übertretungen der §§ 1, 20 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 34 Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2200 Euro bestraft werden.

(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

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