§ 6 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 6 K-ADG

Diskriminierungsverbot in der sonstigen

Arbeitswelt

(1) Aus den in § 5 genannten Gründen und auf Grund des Geschlechtes darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

a)

bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Dienstnehmer- oder Dienstgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,

b)

bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.

(2) Abs 1 gilt nur so weit, als die Regelung der Organisation und die Regelung des Zugangs zur selbständigen Erwerbstätigkeit in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2021
§ 6 K-ADG

Diskriminierungsverbot in der sonstigen

Arbeitswelt

(1) Aus den in § 5 genannten Gründen und auf Grund des Geschlechtes darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

a)

bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Dienstnehmer- oder Dienstgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,

b)

bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.

(2) Abs 1 gilt nur so weit, als die Regelung der Organisation und die Regelung des Zugangs zur selbständigen Erwerbstätigkeit in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt seit 31.12.2021 weggefallen.

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