§ 31a Oö. LuftREnTG

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW sind von der verfügungsberechtigten Person auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes jährlich überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014, 119/2020)Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW sind von der verfügungsberechtigten Person auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes jährlich überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014, 119/2020)
  2. (1a)Absatz eins a,Gebäudetechnische Systeme, die
    1. 1.Ziffer einsausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 13 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, fallen, oderausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2016, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2019,, fallen, oder
    2. 2.Ziffer 2von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
    sind von den Anforderungen gemäß Abs. 1 ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind. (Anm: LGBl.Nr. 119/2020)sind von den Anforderungen gemäß Absatz eins, ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz eins, entstehen, gleichwertig sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 119/2020)
  3. (1b)Absatz eins b,Eine Inspektion nach Abs. 1 ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 7 Abs. 2 ausgestattet sind, nicht erforderlich. (Anm: LGBl.Nr. 119/2020)Eine Inspektion nach Absatz eins, ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach Paragraph 7, Absatz 2, ausgestattet sind, nicht erforderlich. Anmerkung, LGBl.Nr. 119/2020)
  4. (2)Absatz 2,Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht hat insbesondere auch geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu enthalten. Der Prüfbericht ist von der über die Klimaanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Überprüfung durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. Die Pflichten zur Aufbewahrung und Übermittlung eines Prüfberichts an die Behörde gelten nicht für Prüfberichte, deren Ergebnisse bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank eingetragen sein müssen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026)Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz eins, ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht hat insbesondere auch geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu enthalten. Der Prüfbericht ist von der über die Klimaanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Überprüfung durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. Die Pflichten zur Aufbewahrung und Übermittlung eines Prüfberichts an die Behörde gelten nicht für Prüfberichte, deren Ergebnisse bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank eingetragen sein müssen. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026)
  5. (3)Absatz 3,Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung jeneDie Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) durch Verordnung jene
    1. 1.Ziffer einsSicherheitsanforderungen und
    2. 2.Ziffer 2Anforderungen zum Schutz der Umwelt (insbesondere zur Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie
    unter sinngemäßer Anwendung von § 18 Abs. 3 bestimmen, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben.unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 18, Absatz 3, bestimmen, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben.
  6. (4)Absatz 4,Werden bei der Überprüfung Mängel in Bezug auf technische Mindestanforderungen auf Grund einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung festgestellt, ist § 28 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.Werden bei der Überprüfung Mängel in Bezug auf technische Mindestanforderungen auf Grund einer gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung festgestellt, ist Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
  7. (5)Absatz 5,Überprüfungsberechtigte für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen sind:
    1. 1.Ziffer einsAkkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebiets,
    2. 2.Ziffer 2Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und
    3. 3.Ziffer 3Gewerbetreibende, soweit im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur
      1. a)Litera aHerstellung und/oder
      2. b)Litera bErrichtung und/oder
      3. c)Litera cÄnderung und/oder
      4. d)Litera dÜberprüfung und Wartung
    von Klimaanlagen berechtigt sind.
  8. (6)Absatz 6,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026)

(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW sind von der verfügungsberechtigten Person auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes jährlich überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014, 119/2020)

(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht hat insbesondere auch geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu enthalten. Der Prüfbericht ist von der über die Klimaanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Überprüfung durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2009LGBl.Nr. 48/2016)

(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung jene

1.

Sicherheitsanforderungen und

2.

Anforderungen zum Schutz der Umwelt (insbesondere zur Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie

unter sinngemäßer Anwendung von § 18 Abs. 3 bestimmen, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben.

(4) Werden bei der Überprüfung Mängel in Bezug auf technische Mindestanforderungen auf Grund einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung festgestellt, ist § 28 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Überprüfungsberechtigte für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen sind:

1.

Akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebiets,

2.

Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und

3.

Gewerbetreibende, soweit im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur

a)

Herstellung und/oder

b)

Errichtung und/oder

c)

Änderung und/oder

d)

Überprüfung und Wartung

von Klimaanlagen berechtigt sind.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung und die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben; dabei kann insbesondere auch vorgesehen werden, dass die Formblätter in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen. Anmerkung,(Anm: LGBl.Nr. 13/2009LGBl.Nr. 48/2016)

(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)

Fassung gültig ab 01.05.2026

In Kraft vom 01.05.2026 bis 30.04.2027
  1. (1)Absatz eins,Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW sind von der verfügungsberechtigten Person auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes jährlich überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014, 119/2020)Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW sind von der verfügungsberechtigten Person auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes jährlich überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014, 119/2020)
  2. (1a)Absatz eins a,Gebäudetechnische Systeme, die
    1. 1.Ziffer einsausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 13 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, fallen, oderausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2016, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2019,, fallen, oder
    2. 2.Ziffer 2von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
    sind von den Anforderungen gemäß Abs. 1 ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind. (Anm: LGBl.Nr. 119/2020)sind von den Anforderungen gemäß Absatz eins, ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz eins, entstehen, gleichwertig sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 119/2020)
  3. (1b)Absatz eins b,Eine Inspektion nach Abs. 1 ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 7 Abs. 2 ausgestattet sind, nicht erforderlich. (Anm: LGBl.Nr. 119/2020)Eine Inspektion nach Absatz eins, ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach Paragraph 7, Absatz 2, ausgestattet sind, nicht erforderlich. Anmerkung, LGBl.Nr. 119/2020)
  4. (2)Absatz 2,Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht hat insbesondere auch geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu enthalten. Der Prüfbericht ist von der über die Klimaanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Überprüfung durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. Die Pflichten zur Aufbewahrung und Übermittlung eines Prüfberichts an die Behörde gelten nicht für Prüfberichte, deren Ergebnisse bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank eingetragen sein müssen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026)Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz eins, ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht hat insbesondere auch geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu enthalten. Der Prüfbericht ist von der über die Klimaanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Überprüfung durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. Die Pflichten zur Aufbewahrung und Übermittlung eines Prüfberichts an die Behörde gelten nicht für Prüfberichte, deren Ergebnisse bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank eingetragen sein müssen. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026)
  5. (3)Absatz 3,Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung jeneDie Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) durch Verordnung jene
    1. 1.Ziffer einsSicherheitsanforderungen und
    2. 2.Ziffer 2Anforderungen zum Schutz der Umwelt (insbesondere zur Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie
    unter sinngemäßer Anwendung von § 18 Abs. 3 bestimmen, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben.unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 18, Absatz 3, bestimmen, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben.
  6. (4)Absatz 4,Werden bei der Überprüfung Mängel in Bezug auf technische Mindestanforderungen auf Grund einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung festgestellt, ist § 28 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.Werden bei der Überprüfung Mängel in Bezug auf technische Mindestanforderungen auf Grund einer gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung festgestellt, ist Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
  7. (5)Absatz 5,Überprüfungsberechtigte für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen sind:
    1. 1.Ziffer einsAkkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebiets,
    2. 2.Ziffer 2Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und
    3. 3.Ziffer 3Gewerbetreibende, soweit im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur
      1. a)Litera aHerstellung und/oder
      2. b)Litera bErrichtung und/oder
      3. c)Litera cÄnderung und/oder
      4. d)Litera dÜberprüfung und Wartung
    von Klimaanlagen berechtigt sind.
  8. (6)Absatz 6,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026)

(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW sind von der verfügungsberechtigten Person auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes jährlich überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014, 119/2020)

(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht hat insbesondere auch geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu enthalten. Der Prüfbericht ist von der über die Klimaanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Überprüfung durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2009LGBl.Nr. 48/2016)

(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung jene

1.

Sicherheitsanforderungen und

2.

Anforderungen zum Schutz der Umwelt (insbesondere zur Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie

unter sinngemäßer Anwendung von § 18 Abs. 3 bestimmen, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben.

(4) Werden bei der Überprüfung Mängel in Bezug auf technische Mindestanforderungen auf Grund einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung festgestellt, ist § 28 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Überprüfungsberechtigte für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen sind:

1.

Akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebiets,

2.

Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und

3.

Gewerbetreibende, soweit im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur

a)

Herstellung und/oder

b)

Errichtung und/oder

c)

Änderung und/oder

d)

Überprüfung und Wartung

von Klimaanlagen berechtigt sind.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung und die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben; dabei kann insbesondere auch vorgesehen werden, dass die Formblätter in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen. Anmerkung,(Anm: LGBl.Nr. 13/2009LGBl.Nr. 48/2016)

(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)

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