§ 130 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
Der Gemeindeangestellte ist zum Austritt aus dem Dienstverhältnis, d.h§ 130 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. zur Auflösung desselben vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, berechtigt, wenn wichtige Gründe hiefür gegeben sind, insbesondere wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann oder das 60., eine weibliche Gemeindeangestellte das 55. Lebensjahr, vollendet hat.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005
Der Gemeindeangestellte ist zum Austritt aus dem Dienstverhältnis, d.h§ 130 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. zur Auflösung desselben vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, berechtigt, wenn wichtige Gründe hiefür gegeben sind, insbesondere wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann oder das 60., eine weibliche Gemeindeangestellte das 55. Lebensjahr, vollendet hat.

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