§ 20 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 20 K-ADG

Gleiche Arbeitsbedingungen

Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 5 lit f hat der Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Bediensteter, bei dem eine Diskriminierung wegen eines in § 5 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2021
§ 20 K-ADG

Gleiche Arbeitsbedingungen

Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 5 lit f hat der Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Bediensteter, bei dem eine Diskriminierung wegen eines in § 5 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung seit 31.12.2021 weggefallen.

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