§ 37 Oö. LuftREnTG § 37

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde kann in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag der verfügungsberechtigten Person das Recht einräumen, Fänge sowie Verbindungsstücke, insbesondere wenn sie

1.

sich an Orten befinden, die besonders abgelegen oder verkehrsmäßig schwierig zu erreichen sind, oder

2.

durch den Betriebswärter oder die Betriebswärterin (§ 3 Dampfkesselbetriebsgesetz, BGBl. Nr. 212/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001BGBl. I Nr. 96/2009) gewartet werden,

anstelle des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin selbst im Sinn der §§ 32 und 33 zu überprüfen und zu reinigen, wenn Interessen der Brand- oder Betriebssicherheit nicht entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 kann nur nach Anhörung des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin und nach Einholung eines

Gutachtens eines oder einer Sachverständigen für das Fachgebiet „Feuerpolizei“ oder „Brandschutzwesen“ oder eines solchen einer Interessengemeinschaft, deren Zweck die Brandverhütung ist und die von der Landesregierung nach feuerpolizeilichen Vorschriften anerkannt ist, erforderlichenfalls unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen im Hinblick auf Brand- und Betriebssicherheit, erteilt werden.

(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung weg oder ergeben sich bei deren Ausübung brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2014

(1) Die Behörde kann in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag der verfügungsberechtigten Person das Recht einräumen, Fänge sowie Verbindungsstücke, insbesondere wenn sie

1.

sich an Orten befinden, die besonders abgelegen oder verkehrsmäßig schwierig zu erreichen sind, oder

2.

durch den Betriebswärter oder die Betriebswärterin (§ 3 Dampfkesselbetriebsgesetz, BGBl. Nr. 212/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001BGBl. I Nr. 96/2009) gewartet werden,

anstelle des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin selbst im Sinn der §§ 32 und 33 zu überprüfen und zu reinigen, wenn Interessen der Brand- oder Betriebssicherheit nicht entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 kann nur nach Anhörung des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin und nach Einholung eines

Gutachtens eines oder einer Sachverständigen für das Fachgebiet „Feuerpolizei“ oder „Brandschutzwesen“ oder eines solchen einer Interessengemeinschaft, deren Zweck die Brandverhütung ist und die von der Landesregierung nach feuerpolizeilichen Vorschriften anerkannt ist, erforderlichenfalls unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen im Hinblick auf Brand- und Betriebssicherheit, erteilt werden.

(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung weg oder ergeben sich bei deren Ausübung brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.

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