§ 21 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 21 K-ADG

Beendigung des Dienst- oder
Ausbildungsverhältnisses

(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder ein Probedienstverhältnis des Dienst-nehmers wegen eines in § 5 genannten Grundes gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden, so ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrages oder einer Klage des betroffenen Dienstnehmers nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes, Dienstverhältnis wegen eines in § 5 genannten Grundes durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.

(3) Lässt der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 08.03.2010 bis 31.12.2021
§ 21 K-ADG

Beendigung des Dienst- oder
Ausbildungsverhältnisses

(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder ein Probedienstverhältnis des Dienst-nehmers wegen eines in § 5 genannten Grundes gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden, so ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrages oder einer Klage des betroffenen Dienstnehmers nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes, Dienstverhältnis wegen eines in § 5 genannten Grundes durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.

(3) Lässt der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

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