§ 21a K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 21a K-ADG

Mehrfachdiskriminierung

Liegt eine Diskriminierung sowohl nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als auch nach den Bestimmungen des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl seit 31.12.2021 weggefallen. Nr. 56/1994, vor, so ist darauf bei der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 08.03.2010 bis 31.12.2021
§ 21a K-ADG

Mehrfachdiskriminierung

Liegt eine Diskriminierung sowohl nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als auch nach den Bestimmungen des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl seit 31.12.2021 weggefallen. Nr. 56/1994, vor, so ist darauf bei der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

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