§ 26 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 26 K-ADG

Benachteiligungsverbot

(1) Bedienstete dürfen durch Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nach §§ 5 bis 9 in keiner Weise benachteiligt werden seit 31.12.2021 weggefallen. Auch Bedienstete, die als Zeugen oder Auskunftspersonen in einem Verfahren auftreten oder eine Beschwerde eines Bediensteten unterstützen, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden.

(2) Sofern Zuwiderhandlungen gegen das Benachteiligungsverbot nach Abs 1 nicht bereits eine Diskriminierung iSd. §§ 5 und 9 darstellen, hat der Bedienstete Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gegenüber dem Land, der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverband.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2021
§ 26 K-ADG

Benachteiligungsverbot

(1) Bedienstete dürfen durch Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nach §§ 5 bis 9 in keiner Weise benachteiligt werden seit 31.12.2021 weggefallen. Auch Bedienstete, die als Zeugen oder Auskunftspersonen in einem Verfahren auftreten oder eine Beschwerde eines Bediensteten unterstützen, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden.

(2) Sofern Zuwiderhandlungen gegen das Benachteiligungsverbot nach Abs 1 nicht bereits eine Diskriminierung iSd. §§ 5 und 9 darstellen, hat der Bedienstete Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gegenüber dem Land, der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverband.

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