§ 33 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Antidiskriminierungsstelle hat zur Verwirklichung des Diskriminierungsverbotes iSd§ 33 K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen. §§ 5, 6, 12 und 29 sowie zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung der Gleichbehandlung iSd. § 1 Abs. 1 folgende Aufgaben:

a)

die Unterstützung und Beratung der Opfer von Diskriminierungen, wobei Gegenstand dieser Beratung und Unterstützung die Bereitstellung von Informationen über die auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Rechte von Opfern von Diskriminierungen sowie die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Diskriminierungsverbotes sein soll;

b)

die Abgabe von Empfehlungen und Durchführung von unabhängigen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot iSd. §§ 5, 6, 12 und 29, sofern nicht die Zuständigkeit von Organen oder Dienststellen des Bundes besteht, sowie die Veröffentlichung unabhängiger Berichte zu allen die Diskriminierung aus Gründen des § 1 Abs. 1 berührenden Fragen;

c)

die Stellung von Anträgen an die Gleichbehandlungskommission zur Erstellung eines Gutachtens (§ 33a Abs. 2 lit. c).

(1a) Die Antidiskriminierungsstelle hat ferner zur Verwirklichung des Diskriminierungsverbotes im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 sowie zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer der Union und ihrer Familienangehörigen folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

die Leistung unabhängiger rechtlicher und/oder sonstiger Unterstützung an Arbeitnehmer der Union und ihre Familienangehörigen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot gemäß § 10a Abs. 1 bis 3, wobei Gegenstand dieser Unterstützung insbesondere die Bereitstellung von Informationen über die auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Rechte von Opfern von Diskriminierungen sowie die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Diskriminierungsverbotes im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 sein soll;

b)

die Funktion als Kontaktstelle für vergleichbare Kontaktstellen der Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten sowie die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit diesen;

c)

die Durchführung unabhängiger Untersuchungen und Analysen über ungerechtfertigte Einschränkungen und Behinderungen des Rechts auf Freizügigkeit oder des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit von Arbeitnehmern der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen oder das Recht, derartige Untersuchungen und Analysen in Auftrag zu geben, soweit eine Zuständigkeit des Landes in Gesetzgebung besteht;

d)

die Sicherstellung der Veröffentlichung von unabhängigen Berichten sowie die Abgabe von Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit Einschränkungen und Behinderungen des Rechts auf Freizügigkeit oder des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit von Arbeitnehmern der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen, soweit eine Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung besteht;

e)

die Zusammenarbeit mit anderen vergleichbaren Kontaktstellen im Sinne der lit. b sowie mit Informations- und Unterstützungsdiensten auf Ebene der Europäischen Union im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit.

(1b) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a lässt bundesrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Partei eines gerichtlichen Verfahrens, Verfahrenshilfe zu beantragen, unberührt.

(1c) Unbeschadet des § 10c ist die Antidiskriminierungsstelle berechtigt, Informationen zu dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 zu veröffentlichen.

(2) Der Leiter der Antidiskriminierungsstelle hat bei Bedarf, zumindest jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über die Tätigkeit der Antidiskriminierungsstelle und den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzulegen und bei Bedarf Vorschläge zum Abbau von Benachteiligungen zu erstatten (Tätigkeitsbericht). Die Landesregierung hat den Tätigkeitsbericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Tätigkeitsbericht darf ausschließlich anonymisierte Daten enthalten.

(3) Der Tätigkeitsbericht ist nach Kenntnisnahme durch den Landtag von dem Leiter der Antidiskriminierungsstelle in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 22.07.2017 bis 31.12.2021
(1) Die Antidiskriminierungsstelle hat zur Verwirklichung des Diskriminierungsverbotes iSd§ 33 K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen. §§ 5, 6, 12 und 29 sowie zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung der Gleichbehandlung iSd. § 1 Abs. 1 folgende Aufgaben:

a)

die Unterstützung und Beratung der Opfer von Diskriminierungen, wobei Gegenstand dieser Beratung und Unterstützung die Bereitstellung von Informationen über die auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Rechte von Opfern von Diskriminierungen sowie die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Diskriminierungsverbotes sein soll;

b)

die Abgabe von Empfehlungen und Durchführung von unabhängigen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot iSd. §§ 5, 6, 12 und 29, sofern nicht die Zuständigkeit von Organen oder Dienststellen des Bundes besteht, sowie die Veröffentlichung unabhängiger Berichte zu allen die Diskriminierung aus Gründen des § 1 Abs. 1 berührenden Fragen;

c)

die Stellung von Anträgen an die Gleichbehandlungskommission zur Erstellung eines Gutachtens (§ 33a Abs. 2 lit. c).

(1a) Die Antidiskriminierungsstelle hat ferner zur Verwirklichung des Diskriminierungsverbotes im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 sowie zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer der Union und ihrer Familienangehörigen folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

die Leistung unabhängiger rechtlicher und/oder sonstiger Unterstützung an Arbeitnehmer der Union und ihre Familienangehörigen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot gemäß § 10a Abs. 1 bis 3, wobei Gegenstand dieser Unterstützung insbesondere die Bereitstellung von Informationen über die auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Rechte von Opfern von Diskriminierungen sowie die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Diskriminierungsverbotes im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 sein soll;

b)

die Funktion als Kontaktstelle für vergleichbare Kontaktstellen der Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten sowie die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit diesen;

c)

die Durchführung unabhängiger Untersuchungen und Analysen über ungerechtfertigte Einschränkungen und Behinderungen des Rechts auf Freizügigkeit oder des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit von Arbeitnehmern der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen oder das Recht, derartige Untersuchungen und Analysen in Auftrag zu geben, soweit eine Zuständigkeit des Landes in Gesetzgebung besteht;

d)

die Sicherstellung der Veröffentlichung von unabhängigen Berichten sowie die Abgabe von Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit Einschränkungen und Behinderungen des Rechts auf Freizügigkeit oder des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit von Arbeitnehmern der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen, soweit eine Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung besteht;

e)

die Zusammenarbeit mit anderen vergleichbaren Kontaktstellen im Sinne der lit. b sowie mit Informations- und Unterstützungsdiensten auf Ebene der Europäischen Union im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit.

(1b) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a lässt bundesrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Partei eines gerichtlichen Verfahrens, Verfahrenshilfe zu beantragen, unberührt.

(1c) Unbeschadet des § 10c ist die Antidiskriminierungsstelle berechtigt, Informationen zu dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 zu veröffentlichen.

(2) Der Leiter der Antidiskriminierungsstelle hat bei Bedarf, zumindest jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über die Tätigkeit der Antidiskriminierungsstelle und den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzulegen und bei Bedarf Vorschläge zum Abbau von Benachteiligungen zu erstatten (Tätigkeitsbericht). Die Landesregierung hat den Tätigkeitsbericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Tätigkeitsbericht darf ausschließlich anonymisierte Daten enthalten.

(3) Der Tätigkeitsbericht ist nach Kenntnisnahme durch den Landtag von dem Leiter der Antidiskriminierungsstelle in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

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