§ 140 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

(1) Von den für die GmeindeangestelltenGemeindeangestellten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:

§ 9

Besondere Anstellungserfordernisse –

§ 16

Dienstbeurteilung –

§ 17

Dienstbeurteilungskommission –

§ 18

Beförderung –

§ 19

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –.

§ 5 – Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen –

§ 7 – Aufnahme in das Beamtenverhältnis –

§ 8 – Allgemeine Anstellungserfordernisse –

§ 9 – Besondere Anstellungserfordernisse –

(2) Der § 11 § 125 – Ernennungsdekret –

§ 16 – Dienstbeurteilung –

§ 18 – Beförderung –

§ 19 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweigeist nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 20/2005

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.07.1994 bis 09.06.2005

(1) Von den für die GmeindeangestelltenGemeindeangestellten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:

§ 9

Besondere Anstellungserfordernisse –

§ 16

Dienstbeurteilung –

§ 17

Dienstbeurteilungskommission –

§ 18

Beförderung –

§ 19

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –.

§ 5 – Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen –

§ 7 – Aufnahme in das Beamtenverhältnis –

§ 8 – Allgemeine Anstellungserfordernisse –

§ 9 – Besondere Anstellungserfordernisse –

(2) Der § 11 § 125 – Ernennungsdekret –

§ 16 – Dienstbeurteilung –

§ 18 – Beförderung –

§ 19 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweigeist nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 20/2005

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