§ 34 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Personen, die den Bestimmungen der §§ 5§ 34 K-ADG, 6, 10a, 12, 26, 27 Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 3 und 29 Abs. 1, 2 und 6 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen erfüllt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 22.07.2017 bis 31.12.2021
Personen, die den Bestimmungen der §§ 5§ 34 K-ADG, 6, 10a, 12, 26, 27 Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 3 und 29 Abs. 1, 2 und 6 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen erfüllt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

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