§ 37 K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft§ 37 K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat bis zum Ablauf von

drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Antidiskriminierungsstelle iSd. § 32 einzurichten und einen Leiter zu bestellen.

(2a) §§ 30a und 36 Abs. 4 sowie § 37 Abs. 3 letzter Spiegelstrich treten mit 23. September 2018 in Kraft und sind anzuwenden auf

1.

Websites, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,

2.

alle anderen Websites ab dem 23. September 2020 und

3.

mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021.

(2b) Der erste Bericht gemäß § 30a Abs. 5 ist bis spätestens 1. Oktober 2021 zu erstellen.

(3) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:

-

Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl Nr L 180 vom 19. Juli 2000, S 22)

-

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl Nr L 303 vom 2. Dezember 2000, S 16),

-

Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ABl. Nr. L 180 vom 7. Juli, S 1,

-

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.4.2014, S 8.

-

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S 44.

-

Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. L 327 vom 2.12.2016, S 1.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 16.04.2019 bis 31.12.2021
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft§ 37 K-ADG seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat bis zum Ablauf von

drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Antidiskriminierungsstelle iSd. § 32 einzurichten und einen Leiter zu bestellen.

(2a) §§ 30a und 36 Abs. 4 sowie § 37 Abs. 3 letzter Spiegelstrich treten mit 23. September 2018 in Kraft und sind anzuwenden auf

1.

Websites, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,

2.

alle anderen Websites ab dem 23. September 2020 und

3.

mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021.

(2b) Der erste Bericht gemäß § 30a Abs. 5 ist bis spätestens 1. Oktober 2021 zu erstellen.

(3) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:

-

Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl Nr L 180 vom 19. Juli 2000, S 22)

-

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl Nr L 303 vom 2. Dezember 2000, S 16),

-

Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ABl. Nr. L 180 vom 7. Juli, S 1,

-

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.4.2014, S 8.

-

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S 44.

-

Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. L 327 vom 2.12.2016, S 1.

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