§ 145 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

(1*) Die Aufsichtsbehörde kann gegen den Dienstpostenplan und gegen nachstehende Beschlüsse (Entscheidungen) der Dienstbehörde bzw. des nachaufgehoben durch § 142 LGBl.Nr. 50/1995zuständigen Gemeindeorganes aus folgenden Gründen Einwendungen erheben:

a)

Dienstpostenplan (§ 3), wenn er keine Gewähr für die Erfüllung der Pflichtaufgaben der Gemeinde bietet, einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung der Gemeinde widerspricht oder wenn die Dienstposten hinsichtlich der Verwendungsgruppe von den Dienstposten vergleichbarer Landesbediensteter erheblich abweichen;

b)

Aufnahme in das Beamtenverhältnis (§ 7), Beförderung in eine höhere Dienstklasse (§ 18 Abs. 1 lit. a), Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe (§ 19), wenn die Einreihung in Verwendungsgruppe und Dienstklasse den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht;

c)

Ernennung in eine höhere Dienstklasse anläßlich der Aufnahme in das Beamtenverhältnis, wenn die im § 10 Abs. 8 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben sind;

d)

Erteilung der Nachsicht von einem besonderen Anstellungserfordernis (§ 9), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nachsichtserteilung nicht vorliegen;

e)

Gewährung höherer Monatsbezüge an Gemeindebeamte (§ 59) und an Gemeindeangestellte (§ 126), wenn die Gewährung höherer Bezüge weder durch eine besondere Dienstleistung noch durch Personalmangel gerechtfertigt ist oder wenn das Ausmaß der Besserstellung die unter vergleichbaren Umständen an Landesbedienstete zu gewährenden höheren Bezüge wesentlich übersteigt.

(2) Die im Abs. 1 angeführten dienstrechtlichen Maßnahmen sind der Aufsichtsbehörde ehestens zur Kenntnis zu bringen. Sie treten erst in Wirksamkeit, wenn die Aufsichtsbehörde binnen vier Wochen nach Einlangen keine Einwendungen erhebt oder schon früher erklärt, daß keine Einwendungen erhoben werden.

(3) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes ist Aufsichtsbehörde (VI. Hauptstück des Gemeindegesetzes) die Landesregierung.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 14.10.1988 bis 31.12.1995

(1*) Die Aufsichtsbehörde kann gegen den Dienstpostenplan und gegen nachstehende Beschlüsse (Entscheidungen) der Dienstbehörde bzw. des nachaufgehoben durch § 142 LGBl.Nr. 50/1995zuständigen Gemeindeorganes aus folgenden Gründen Einwendungen erheben:

a)

Dienstpostenplan (§ 3), wenn er keine Gewähr für die Erfüllung der Pflichtaufgaben der Gemeinde bietet, einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung der Gemeinde widerspricht oder wenn die Dienstposten hinsichtlich der Verwendungsgruppe von den Dienstposten vergleichbarer Landesbediensteter erheblich abweichen;

b)

Aufnahme in das Beamtenverhältnis (§ 7), Beförderung in eine höhere Dienstklasse (§ 18 Abs. 1 lit. a), Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe (§ 19), wenn die Einreihung in Verwendungsgruppe und Dienstklasse den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht;

c)

Ernennung in eine höhere Dienstklasse anläßlich der Aufnahme in das Beamtenverhältnis, wenn die im § 10 Abs. 8 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben sind;

d)

Erteilung der Nachsicht von einem besonderen Anstellungserfordernis (§ 9), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nachsichtserteilung nicht vorliegen;

e)

Gewährung höherer Monatsbezüge an Gemeindebeamte (§ 59) und an Gemeindeangestellte (§ 126), wenn die Gewährung höherer Bezüge weder durch eine besondere Dienstleistung noch durch Personalmangel gerechtfertigt ist oder wenn das Ausmaß der Besserstellung die unter vergleichbaren Umständen an Landesbedienstete zu gewährenden höheren Bezüge wesentlich übersteigt.

(2) Die im Abs. 1 angeführten dienstrechtlichen Maßnahmen sind der Aufsichtsbehörde ehestens zur Kenntnis zu bringen. Sie treten erst in Wirksamkeit, wenn die Aufsichtsbehörde binnen vier Wochen nach Einlangen keine Einwendungen erhebt oder schon früher erklärt, daß keine Einwendungen erhoben werden.

(3) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes ist Aufsichtsbehörde (VI. Hauptstück des Gemeindegesetzes) die Landesregierung.

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