§ 3 Oö. 3 SA (weggefallen)

3. Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2017 bis 31.12.9999
§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die Anlagen (§ 2) werden gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Kundmachungsgesetz verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeinden Altmünster und Traunkirchen, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der für die Vollziehung des Oö3 SA seit 28.12.2017 weggefallen. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Stand vor dem 28.12.2017

In Kraft vom 29.05.2003 bis 28.12.2017
§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die Anlagen (§ 2) werden gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Kundmachungsgesetz verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeinden Altmünster und Traunkirchen, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der für die Vollziehung des Oö3 SA seit 28.12.2017 weggefallen. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

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