§ 47 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 47

Stellung der Jagdschutzorgane

Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in ihrem Aufsichtsgebiet, in den Fällen des § 48 Abs 3 auch außerhalb desselben, das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Z. 4 StGB) einräumt.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 06.05.2000 bis 28.02.2018
§ 47

Stellung der Jagdschutzorgane

Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in ihrem Aufsichtsgebiet, in den Fällen des § 48 Abs 3 auch außerhalb desselben, das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Z. 4 StGB) einräumt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten