§ 48 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 48

Anhaltung, Festnahme, Abnahme von Gegenständen

(1) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigtbefugt, in ihrem Aufsichtsgebiet Personen, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen.

(2) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet Personen, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck der Vorführung vor die Behörde, welcher das weitere Verfahren bezüglich der festgenommenen Personen nach Maßgabe des Falles zukommt, festzunehmen, wenn

a)

der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder

b)

begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

c)

der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

(3) Wenn eine Person, die nach Abs 2 festgenommen werden darf, sich der Festnahme durch die Flucht entzieht, ist das Jagdschutzorgan berechtigt, sie auch über sein Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben, jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, festzunehmen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 sind die Jagdschutzorgane berechtigtbefugt, Fahrzeuge und Gepäckstücke zu durchsuchen.

(53) Den auf frischer Tat betretenen Personen können die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Verübung derselben bestimmten Sachen abgenommen werden.

(64) Auch außer dem Falle des Betretens auf frischer Tat ist das Jagdschutzorgan berechtigtbefugt, Personen, die verdächtig erscheinen, eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung in dem vom Jagdschutzorgan zu beaufsichtigenden Jagdgebiet verübt zu haben, die Sachen abzunehmen, die allem Anschein nach von der Ausübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren oder hiezu bestimmt sind, sofern die Mitnahme solcher Gegenstände nicht gerechtfertigt wird.

(75) Die durch die Jagdschutzorgane festgenommenen Personen und die abgenommenen Sachen sind unverzüglich der zur Übernahme derselben berufenen Behörde zu übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor der Übergabe an die Behörde entfällt, ist die festgenommene Person freizulassen. EbensoAbgenommene Sachen sind abgenommene Sachen zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Sachen vor deren Übergabe an die Behörde entfällt. Bei

(6) Jagdschutzorgane sind verpflichtet, Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz der FestnahmeBezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Von der Erstattung einer Anzeige darf jedoch abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beanstandeten geringfügig ist und Vorführung ist mit möglichster Schonungdie Folgen der PersonÜbertretung gemessen an der Bedeutung des gesetzlich geschützten Rechtsgutes unbedeutend sind. In einem solchen Fall hat das Jagdschutzorgan den Beanstandeten in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen und der Ehre des Festgenommenen vorzugehenhiervon den Bezirksjägermeister in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 06.05.2000 bis 28.02.2018
§ 48

Anhaltung, Festnahme, Abnahme von Gegenständen

(1) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigtbefugt, in ihrem Aufsichtsgebiet Personen, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen.

(2) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet Personen, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck der Vorführung vor die Behörde, welcher das weitere Verfahren bezüglich der festgenommenen Personen nach Maßgabe des Falles zukommt, festzunehmen, wenn

a)

der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder

b)

begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

c)

der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

(3) Wenn eine Person, die nach Abs 2 festgenommen werden darf, sich der Festnahme durch die Flucht entzieht, ist das Jagdschutzorgan berechtigt, sie auch über sein Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben, jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, festzunehmen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 sind die Jagdschutzorgane berechtigtbefugt, Fahrzeuge und Gepäckstücke zu durchsuchen.

(53) Den auf frischer Tat betretenen Personen können die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Verübung derselben bestimmten Sachen abgenommen werden.

(64) Auch außer dem Falle des Betretens auf frischer Tat ist das Jagdschutzorgan berechtigtbefugt, Personen, die verdächtig erscheinen, eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung in dem vom Jagdschutzorgan zu beaufsichtigenden Jagdgebiet verübt zu haben, die Sachen abzunehmen, die allem Anschein nach von der Ausübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren oder hiezu bestimmt sind, sofern die Mitnahme solcher Gegenstände nicht gerechtfertigt wird.

(75) Die durch die Jagdschutzorgane festgenommenen Personen und die abgenommenen Sachen sind unverzüglich der zur Übernahme derselben berufenen Behörde zu übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor der Übergabe an die Behörde entfällt, ist die festgenommene Person freizulassen. EbensoAbgenommene Sachen sind abgenommene Sachen zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Sachen vor deren Übergabe an die Behörde entfällt. Bei

(6) Jagdschutzorgane sind verpflichtet, Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz der FestnahmeBezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Von der Erstattung einer Anzeige darf jedoch abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beanstandeten geringfügig ist und Vorführung ist mit möglichster Schonungdie Folgen der PersonÜbertretung gemessen an der Bedeutung des gesetzlich geschützten Rechtsgutes unbedeutend sind. In einem solchen Fall hat das Jagdschutzorgan den Beanstandeten in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen und der Ehre des Festgenommenen vorzugehenhiervon den Bezirksjägermeister in Kenntnis zu setzen.

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