§ 53 K-JG Beschränkung des Abschusses

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Sinkt der Bestand einer Wildart bedeutend unter das dem Jagdgebiet entsprechende Mindestausmaß, so hat der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates den Abschuss dieser Wildart in dem Jagdgebiet auf eine angemessene Dauer einzuschränken, sofern keine Verordnung nach § 51 Abs. 3 erlassen wurde. Dabei ist jedenfalls auf den wildökologischen Raumplan und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen. Diese Maßnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksjägermeisters entscheidet die Landesregierung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.05.2000 bis 31.12.2013

Sinkt der Bestand einer Wildart bedeutend unter das dem Jagdgebiet entsprechende Mindestausmaß, so hat der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates den Abschuss dieser Wildart in dem Jagdgebiet auf eine angemessene Dauer einzuschränken, sofern keine Verordnung nach § 51 Abs. 3 erlassen wurde. Dabei ist jedenfalls auf den wildökologischen Raumplan und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen. Diese Maßnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksjägermeisters entscheidet die Landesregierung.

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